Die von der Bundesregierung beschlossenen Corona - Maßnahmen, gültig ab Montag, den 02.11.2020, sind in der neuen Corona Schutzverordnung NRW geregelt.
Für die Ausübung des Reitsports auf unserer Vereinsanlage ist vor allem der § 9 Sport maßgebend:
(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist bis zum 30. November 2020 unzulässig. Ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umklei-den und zum Duschen von Sportanlagen durch mehrere Personen gleichzeitig ist unzulässig.
(2) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Dezember 2020 untersagt.
(3) Wettbewerbe in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie an-dere berufsmäßige Sportausübung sind zulässig, soweit die Vereine beziehungsweise die Li-zenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen. Zuschauer dürfen bei den Wettbe-werben bis zum 30. November 2020 nicht zugelassen werden.
(4) Ausgenommen von Absatz 1 und damit unter Beachtung der allgemeinen Regeln dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften (Arbeitsschutzrecht und so weiter) zulässig sind der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen auch in geschlossenen Räumen zulässig.
Das Bewegen der Pferde wird hier ausdrücklich erlaubt. Der Pferdesport wird laut FN als Individualsport angesehen.
Somit gelten ab sofort folgende Regelungen bei Nutzung unserer Vereinsanlage:
Ausnahmen:
für Reiter / Longierer: ab dem Aufsitzen / beim Reiten bzw. Longieren
für Begleitpersonen: bei Einnahme eines festen Sitzplatzes auf der Tribüne und bei Wahrung des Mindestabstands
auf dem Außengelände bei Wahrung des Mindestabstands ist kein Mund-Nasen-Schutz notwendig
Unterricht / Einzelunterricht
Der Vereinsunterricht muss leider ab sofort für den gesamten November abgesagt werden.
AKTUALISIERT am 02.11.2020: Ein Einzelunterricht ist laut Auffassung des Pferdesportverbandes nicht zulässig!
Die aktuellen Hinweise und Regelungen könnt Ihr auf den Internetseiten der FN und des Pferdesportverbandes Westfalen nachlesen.
Abrechnung der Beiträge Quartal IV 2020
Für den Monat November werden keine Unterrichtsbeiträge abgerechnet.
Der Beitrag Aktiv mit Unterricht wird auf Aktiv mit Hallennutzung gekürzt.
Der Beitrag für den Longenunterricht entfällt für den November ebenso wie der Vereinsponybeitrag.
Wir hoffen mit diesen Regelungen etwas Klarheit für die nächsten Wochen geschaffen zu haben und bitten nochmal dringlichst um die Einhaltung dieser Regelungen.
Das Ordnungsamt wird in dieser Zeit verstärkt Kontrollen durchführen. Deshalb ist die korrekte und vollständige Führung der Anwesenheitsliste eine wichtige Grundlage,
um die Öffnung der Reitanlage sicherzustellen.
Wir gehen davon aus, dass diese Ausnahmesituation von allen Vereinsmitgliedern verantwortungsvoll mitgetragen wird und eine gegenseitige Rücksichtnahme erfolgt.
Bleibt weiterhin gesund!
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